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Kein Recht im Unrecht bei genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen; §§ 22 WEG, 1004 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 174/19, 16.12.2019
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Beseitigungs- oder Wiederherstellungsansprüche sind nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der die Beseitigung bzw. Wiederherstellung verlangende Wohnungseigentümer selbst gegen § 22 Abs. 5 WEG verstoßende bauliche Veränderungen vorgenommen oder eine vergleichbare bauliche Veränderung anderer Wohnungseigentümer geduldet hat.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Wohnungseigentümer im WEG-Recht nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2012, V ZR 234/11). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist jedoch nicht etwa eine Gleichbehandlung im Rahmen einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Die Beklagten verlangen vielmehr eine Gleichbehandlung im Unrecht, für die sie keine Rechtsgrundlage zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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