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Zur Zulässigkeit einer Bestellung eines Notverwalters durch einstweiligen Verfügung; §§ 21 Abs. 4 WEG, 26 Abs. 3 WEG a.F., 940 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 146/10, 10.06.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notverwalter einstweilige Verfügung gerichtliche Bestellung Verwalter Rechtsanwalt Frank Dohrmann zerstritten Wohnungseigentümer WEG Bottrop Fachanwalt Miet- Wohnungseigentumsrecht
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Durch die unzulässige "Zulassung" der Revision durch das Landgericht Köln konnte der BGH aber zu einigen in der Praxis äußerst wichtigen Fragen Stellung beziehen.
Zunächst stellt der BGH klar, dass mit der Aufhebung des § 26 Abs. 3 WEG a.F. (Notverwalterbestellung) nach wie vor die Möglichkeit besteht, einen Notverwalter durch das Gericht bestellen zu lassen, wenn kein Verwalter vorhanden ist. Diese Frage war insbesonder im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG ungeklärt.
Angesichts der Probleme, die ein fehlernder Verwalter verursachen kann und der Tatsache, dass in zerstrittenen Gemeinschaften eine gemeinsame Verwaltung durch die Egentümer undenkbar ist, ist diese Entscheidung zu begrüßen.
Überraschend stellt der BGH allerdings fest, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens beantragt werden kann. Durch Wegfall des § 44 Abs. 3 WEG a.F. und der Überleitung der Vorschriften des FGG zur ZPO erscheint dieser Ansatz in Anbetracht einer fehelnden gesetzlichen Regelung bedenklich. Eine Verbindung des Hauptsacheverfahrens mit einem einstweiligen verfügungsverfahren sieht die ZPO nicht vor. Auch andere Vorschriften gehen von getrennten Verfahren aus, vgl. § 17 Nr. 4 b) RVG. Leider hat der BGH versäumt, seinen Ansatz dogmatisch zu begründen.