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Zur Zulässigkeit einer Bestellung eines Notverwalters durch einstweiligen Verfügung; §§ 21 Abs. 4 WEG, 26 Abs. 3 WEG a.F., 940 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 146/10, 10.06.2011
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Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen.

Der Einsetzung einer Notverwaltung steht die Aufhebung von § 26 Abs. 3 WEG a.F. nicht entgegen.

Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann eine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin beantragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden.
Der BGH bejaht in seiner Entscheidung erstmlig die Zulässigkeit und Begründetheit einer Notverwalterbestellung durch einstweilige Verfügung. Die Entscheidung ist deshalb einzigartig, weil im einstweiligen Verfügungsverfahren eine REvision nicht statthaft ist, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Durch die unzulässige "Zulassung" der Revision durch das Landgericht Köln konnte der BGH aber zu einigen in der Praxis äußerst wichtigen Fragen Stellung beziehen.

Zunächst stellt der BGH klar, dass mit der Aufhebung des § 26 Abs. 3 WEG a.F. (Notverwalterbestellung) nach wie vor die Möglichkeit besteht, einen Notverwalter durch das Gericht bestellen zu lassen, wenn kein Verwalter vorhanden ist. Diese Frage war insbesonder im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 2 und 3 WEG ungeklärt.

Angesichts der Probleme, die ein fehlernder Verwalter verursachen kann und der Tatsache, dass in zerstrittenen Gemeinschaften eine gemeinsame Verwaltung durch die Egentümer undenkbar ist, ist diese Entscheidung zu begrüßen.

Überraschend stellt der BGH allerdings fest, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens beantragt werden kann. Durch Wegfall des § 44 Abs. 3 WEG a.F. und der Überleitung der Vorschriften des FGG zur ZPO erscheint dieser Ansatz in Anbetracht einer fehelnden gesetzlichen Regelung bedenklich. Eine Verbindung des Hauptsacheverfahrens mit einem einstweiligen verfügungsverfahren sieht die ZPO nicht vor. Auch andere Vorschriften gehen von getrennten Verfahren aus, vgl. § 17 Nr. 4 b) RVG. Leider hat der BGH versäumt, seinen Ansatz dogmatisch zu begründen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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