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Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund
AG Bottrop, AZ: 5 II 41/02, 04.11.2004
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Das Amtsgericht hatte aufgrund einer Zurückverweisung des OLG Hamm über die Sache erneut zu befinden. Der Senat war der Auffassung, dass ein Verwalter fristgerecht die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zur Abstimmung stellen muss. Ferner darf der Verwalter mit Handwerkerfirmen keine eigentmächtigen Verträge abschließen, wenn die Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung per Beschluss nicht erteilt hat. Schließlich führte der Umstand, dass der Verwalter Gemeinschaftsgelder, welche sich noch im Besitz des Vorverwalters befunden hatten, nicht unverzüglich herausgefordert hatte, dazu, dass der Verwalter aus wichtigem Grund fristlos abzuberufen ist. Der Ermessensspielraum der Gemeinschaft ist insoweit reduziert, so dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Abberufung verlangen kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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