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Rechtsanwalt zu Unrecht von der Teilnahme einer Eigentümerversammlung ausgeschlossen - Verwalter haftet für die Verfahrenkosten gem. § 49 Abs. 2 WEG
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/19, 27.11.2019
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Wird ein Wohnungseigentümer oder sein Vertreter zu Unrecht von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen, sind alle auf der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Die Verletzung des Teilnahmerechts des Wohnungseigentümers stellt einen schweren Eingriff in den unantasbaren Kernbereich der Mitgliedschaft dar, gegen den auf andere Weise regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Es ist daher nicht auf die hypothetische Kausalität des Ausschlusses von der Wohnungseigentümerversammlung im Hinblick auf das Beschlussergebnis abzustellen.

Die Hinnahme des Teilnahmeausschlusses und der Ausübung des Hausrechts zulasten des klägerischen Prozessbevollmächtigten erfolgte auch nicht treuwidrig. Es kann einem Wohnungseigentümer bzw. dessen Vertreter nicht zugemutet werden, zunächst in eine rechtliche Diskussion mit dem Versammlungsleiter einzusteigen, damit er sein Teilnahmerecht ausüben darf, oder gar das Hausrecht des Versammlungsleiters in Frage zu stellen.

Das Vertrautmachen mit den Regelungen der Teilungserklärung zur Teilnahme und Vertretungsbefugnis bei einer Eigentümerversammlung gehört zu den Kernaufgaben, die von einem Verwalter bei der Durchführung einer Eigentümerversammlung zu erwarten sind.

Der vorschnelle Ausschluss eines Miteigentümers bzw. dessen Vertreter von der Teilnahme, ohne sich zuvor über den Inhalt der Teilungserklärung vergewissert zu haben, stellt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Verwalters dar, so dass dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 WEG aufzuerlegen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung Schadenersatz rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Ausschluss Teilnahme Eigentümerversammlung Anfechtungsklage