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Telefonieren mit einem zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefon verboten
AG Coesfeld, AZ: 3b OWi 306/17, 26.02.2018
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Die neue Fassung des § 23 Abs. 1a StVO setzt nicht voraus, dass das Mobiltelefon mit der Hand aufgenommen oder gehalten wird. Es ist nur die Rede von "aufgenommen" oder "gehalten". Ein längeres Berühren eines elektronischen Gerätes oder gar ein haltekrafterforderndes Tragen am Körper ist auch weiterhin nicht gestattet.

Die Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist auch durch ein Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr erfüllt, da auch durch diese Handhabung ebenfalls die verbotene Ablenkung des Verkehrsteilnehmers verbunden mit seiner körperlich eingeschränkten Bewegungssituation eintritt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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