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Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
ArbG Düsseldorf, AZ: 14 Ca 5613/18, 14.12.2018
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Fasst ein Arbeitnehmer einer Arbeitskollegin mehrfach im Computerraum unter das T-Shirt, an den BH und an den Po, stellt dies einen wichtigen Grund dar, der es einem Arbeitgeber unzumutbar macht, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.

Eine sexuelle Belästigung i.S.v. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei kann sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts ergeben.
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