Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich sind nicht zugleich als Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG zu sehen
ArbG Hagen, AZ: 1 Ca 333/19, 18.07.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Zwar kann das Verfahren nach §102 BetrVG mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbunden werden, was jedoch nicht bedeutet, dass in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zugleich die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG zu den auszusprechenden Kündigungen zu sehen wäre.

Sollen Interessenausgleich und Betriebsratsanhörung miteinander verbunden werden, so ist dies schon bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens klarzustellen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Kündigung Kündigungsschutz betriebsbedingt betriebsbedingte ordentlich ordentliche Verhandlungen Interessenausgleich Betriebsrat Betriebsratsanhörung Beteiligungsverfahrens Maschinenarbeiter Anlagenmitarbeiter Vollzeitbeschäftigung Entwicklungslieferant Automobilhersteller Produkte Hintersitzlehnenstruktur W-Gruppe Sozialplanentwurf Elternzeitler Kündigungsanhörung Beendigungskündigungen Glaubhaftmachung Vollstreckbarkeit Maschinenführeranwärter Sozialauswahl Kündigungsschutzantrag Anhörungsverfahren Anhörung Formulierung Interessenausgleichsentwurf Einigungsstellensitzung Anhörungstermin Betriebsratsvorsitzende Betriebsratsvorsitzender Betriebsratsvorsitz Mitteilung