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Zur Parteibezeichnung der Beklagten einer Anfechtungsklage , §§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 190/10, 04.03.2011
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§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab.

Wird die Eigentümerliste mit der Klageerwiderung durch die Gegenseite eingereicht, sind damit die fehlenden Angaben schriftsätzlich noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) aktenkundig gemacht worden. Es wäre reine Förmelei und widerspräche in eklatanter Weise der dienenden Funktion des Prozessrechts, wenn man bei dieser Sachlage von den Klägern verlangen wollte, diese Angaben nochmals selbst schriftsätzlich in den Prozess einzuführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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