Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Rechtmäßigkeit einer Aussperrung
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 779/85, 26.06.1991
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Auch der Einsatz bestimmter Kampfmittel ist vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst, wenn die Verfolgung des Koalitionszwecks vom Einsatz dieser Mittel abhängt.

Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, werden insoweit von Art. 9 Abs. 3 GG erfasst, als sie erforderlich sind, um eine funktionsfähige Tarifautonomie sicherzustellen.

Auch die Aussperrung mit suspendierender Wirkung als Reaktion auf einen begrenzten Teil- oder Schwerpunktstreik zählt zu den vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfassten Arbeitskampfmaßnahmen.

Der zulässige Umfang von Aussperrungen zur Abwehr von begrenzten Teil- oder Schwerpunktstreiks richtet sich nach Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Arbeitskampfmaßnahmen zur Sicherstellung einer funktionierenden Tarifautonomie durch GG Art 9 Abs 3 geschützt auch Aussperrungen mit suspendierender Wirkung zur Herstellung der Verhandlungsparität Beschränkung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit GG vereinbar kein Verstoß des BAG gegen Koalitionsfreiheit oder Rechtsstaatsprinzip durch Entwicklung von Grundsätzen des Arbeitskampfrechts ohne gesetzliches Regelungssystem Koalitionsfreiheit Arbeitskampfmaßnahmen Sicherstellung der Tarifautonomie -Aussperrung Abwehr von Teil- und Schwerpunktstreiks Verhandlungsparität