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Keine Lohnkürzung bei Streikteilnahme in der Freizeit
BAG Erfurt, AZ: 1 AZR 133/04, 26.07.2005
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Befindet sich ein Arbeitnehmer aufgrund einer ordnungsgemäßen Abmeldung in seiner Freizeit im Zeitpunkt eines Streiks, ist die Beteiligung am Streik nicht als Vorenthaltung der an sich geschuldeten Leistung zu verstehen.

Es ist Sache des einzelnen Arbeitnehmers, ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteilige und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiere.
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Keywords: Teilnahme an einer Warnstreikkundgebung bei einer vorherigen Abmeldung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem Rechtmäßigkeit eines Lohnabzugs im Zusammenhang mit einem Warnstreik Rechtsfolgen einer Teilnahme an einem rechtmäßigen Warnstreik Eintritt einer streikbedingten Verkürzung des Umfangs der geschuldeten Arbeitsleistung Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Warnstreik Unternehmen der Metallindustrie EFA Zeitspeicher Zeiterfassung Arbeitszeitdauer Umwandlung von Zeitguthaben Entgeltanspruch Vergütung Arbeitsleistung Arbeitszeitkontos Vergütungsanspruch Streiken Streikteilnahme Betriebsräteschulung Zeiterfassungssystem