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Einstweilige Verfügung wegen einer bereits seit Stunden beendeten Blockade des Werkstors
LAG Frankfurt am Main, AZ: 16 SaGa 1175/17, 16.10.2017
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Der Erlass einer einstweilen Verfügung ist nicht mehr notwendig, wenn eine rechtswidrige Blockade als Streikmaßnahme zum Zeitpunkt des Eingangs eines Antrages der Erlass einer einstweiligen Verfügung, bereits seit Stunden beendet ist.

Geht ein Arbeitgeber davon aus, es sei zu erwarten, dass erneut eine rechtswidrigen Blockade als Streikmaßnahme passiert, handelt es sich um eine subjektive Befürchtung, aus der sich kein Verfügungsgrund ergibt.

Nicht jede, auch nur vorübergehende Zugangsbehinderung stellt eine rechtswidrige Blockade des Betriebs dar.
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