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Inhalt und Umfang eines Notdienstes während eines Arbeitskampfes
LAG Frankfurt am Main, AZ: 6 SaGa 7/18, 26.09.2018
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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch bei Arbeitskämpfen zulässig, wobei neben einem Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund erforderlich ist.

Richtet die Gewerkschaft einen Notdienst ein, der nach Auffassung des Arbeitgebers unzureichend ist und der Gemeinwohlbelange verletzt, so muss es ihm möglich sein, einen Notdienst i. S. d. Beschränkung des Streikumfangs im einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erreichen.

Können sich die Parteien in ihren Verhandlungen auf keinen Notdienst einigen, weil Streit über den Umfang des Notdienstes besteht und wendet sich in einer solchen Situation einer der Tarifpartner an das Arbeitsgericht, so kann das Gericht eine Notdienstregelung treffen.
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