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Ansprüche aus dem AGG wegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung
LAG Köln, AZ: 6 Sa 496/18, 04.07.2019
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Eine Diskriminierung wegen einer Schwangerschaft stellt eine Diskriminierung wegen einer geschlechtsspezifische Eigenschaft dar und knüpft daher unmittelbar an das Geschlecht an.

Allein die Behauptung der Zugehörigkeit zu einer durch das AGG geschützten Gruppe reicht nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen.

Wenn Gesetzesaushänge des AGG oder MuSchG in einem Betrieb fehlen, dann kommt dies allenfalls als zusätzliche Facette einer Benachteiligungstendenz in Betracht.
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