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Zur Prozessstandschaft eines Wohnungseigentümers
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 33/10, 08.06.2011
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Ein oder mehrere Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt werden, Ansprüche aus der Verwaltung des Gemein-schaftseigentums in eigenem Namen geltend zu machen (BGH Senat, Urt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 f.; BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308, 309; BayObLG ZMR 2003, 692; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rdn. 82; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 3).

Hieran hat sich durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nichts geändert. Die Wohnungseigentümerversammlung kann nach wie vor einen oder mehrere Wohnungseigentümer durch Beschluss ermächtigen, Ansprüche des Verbandes in eigenem Namen durchzusetzen.
Das LG Frankfurt hält auch nach Teilrechtsfähigkeit der WEG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH eine Prozessstandschaft eines durch Beschluss der Wohnunsgeigentümerversammlung ermächtigten Wohnungseigentümers für zulässig.

Die Prozessstandschaft des Verwalters dagegen lehnt der BGH wegen der Teilrechtsfähigkeit des Verbandes ab.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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