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Sexuelle Belästigung auch bei Erwiderung des "Opfers" außerordentlicher Kündigungsgrund ?
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 341/03, 25.03.2004
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Die Unerwünschtheit des fraglichen sexuellen Verhaltens im Rahmen der gemäß § 2 Abs 2 Nr 2 BSchG erforderlichen erkennbaren Ablehnung muss nach Außen in Erscheinung getreten sein. Eine solche Ablehnung ist erkennbar, wenn aus dem Verhalten der oder des Betroffenen für einen neutralen Beobachter die Ablehnung hinreichend deutlich geworden ist.

Unter Umständen kann auch ein rein passives Verhalten in der Form eines zögernden, zurückhaltenden Geschehenlassens gegenüber einem drängenden, durchsetzungsfähigen Belästiger, insbesondere einem Vorgesetzten, zur Erkennbarkeit einer ablehnenden Haltung ausreichen.

Verhält sich die von sexuellen Handlungen betroffene Person nicht nur passiv, sondern beteiligt sie sich vielmehr aktiv an den sexuellen Kontakten, in dem sie sogar zweimal erhebliche sexuelle Handlungen vornimmt, kann dies auch bei einem neutralen Beobachter den Eindruck erwecken, die betroffene Person habe den sexuellen Kontakt nicht - jedenfalls nicht für den "Täter" erkennbar - abgelehnt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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