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Belästigung durch ausländerfeindliche Schmierereien auf der Toilette eines Betriebs
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 705/08, 24.09.2009
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Eine Belästigung iSd. § 3 Abs 3 AGG liegt nur dann vor, wenn zusätzlich zu einer unerwünschten Verhaltensweise, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang steht und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes feindliches Umfeld geschaffen wird.

Bei der Beurteilung, ob ein feindliches Umfeld geschaffen wurde, ist immer eine wertende Gesamtschau aller Faktoren vorzunehmen. Diese Gesamtschau unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. Diese darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden.

Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt hat und ob es in die vorzunehmende Gesamtschau die wesentlichen Umstände des Einzelfalles in nachvollziehbarer Weise mit einbezogen hat sowie ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist.

Die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs 4 S 2 AGG zur schriftlichen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches wegen einer Belästigung iSd. § 3 Abs 3 AGG in einem bestehenden Arbeitsverhältnis verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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