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Mobbing wegen ostdeutscher Herkunft
ArbG Berlin, AZ: 44 Ca 8580/18, 15.08.2019
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Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe. Ein anderes Verständnis würde das Herkommen des Diskriminierungsverbots wegen der ethnischen Zugehörigkeit ignorieren.

Ein Antrag, soweit er die Formulierung „Schäden …, die ihm auf Grund der streitgegenständlichen Diskriminierungs- und Mobbinghandlungen noch entstehen werden” enthält, ist nicht hinreichend bestimmt gem. § 253 II Nr.2 ZPO. Der Begriff „Mobbing” ist kein Rechtsbegriff und überdies inhaltlich in den Einzelheiten unklar, da es eine einheitliche Definition dieses tatsächlichen Phänomens nicht gibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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