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Korrektur einer falschen Eigentümerliste führt nicht zur Änderung der Partei, §§ 44 Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 1 Satz 2 WEG, 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 34/11, 08.07.2011
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Durch die nachträgliche Einreichung einer veralteten Eigentümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Wohnungseigentümer als Partei des Prozesses nicht; sie führt nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien. Die Parteien des Rechtsstreits haben auf Seiten der Beklagten nicht etwa dadurch einen Wechsel erfahren, dass die Klägerin erstinstanzlich nachträglich eine nicht aktuelle Eigentümerliste eingereicht hatte.

Ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (Suilmann, in Jennißen, aaO, § 44 Rn. 16; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 44 Rn. 17; Niedenführ in Niedenführ/ Kümmel/Vanden-houten, WEG, 9. Aufl., § 44 Rn. 11; vgl. auch LG München I, 7 NJW 2011, 1974, 1975; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2011, 242, 243).

Stellt die Einreichung einer nicht aktuellen Eigentümerliste keinen Parteiwechsel dar, so kann auch in ihrer nachträglichen Korrektur keine Parteiänderung liegen, unabhängig davon, ob die Aktualisierung in erster Instanz oder erst in der Berufungsinstanz erfolgt.

Dass eine aktuelle Namensliste der beklagten Wohnungseigentümer erst im Berufungsrechtszug beigebracht worden ist, ist für die Wahrung dieser Frist ohne Bedeutung. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 WEG wird bereits durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung an den Verwalter (§ 45 Abs. 1 WEG), gewahrt. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Parteien ist Bestimmtheits-, nicht aber Zustellungserfordernis.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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