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Zugang einer Kündigungserklärung bei Eingang im Hausbriefkasten
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 111/19, 22.08.2019
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Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB geht zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.

Zum Machtbereich eines Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten.

Die örtlichen Zeiten einer Postzustellung sind dazu geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen.
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