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Fehlende Ortskenntis ist keine Entschuldigung für einen groben Verkehrsverstoß
KG Berlin, AZ: 3 Ws (B) 111/18, 26.04.2018
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Fehlende Ortskenntnis ist kein Umstand, der einen groben Verkehrsverstoß (hier: qualifizierter Rotlichtverstoß länger als eine Sekunde) in einem milderen Licht erscheinen lässt. Sie muss durch erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht ausgeglichen werden.

Der Gesichtspunkt des Schutzes des Querverkehrs spielt nur dann keine Rolle, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung nicht kommen kann, weil der Querverkehr zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht berechtigt war, in den Kreuzungsbereich einzudringen

Eine Urkunde kann ausnahmsweise ohne Verlesen Bestandteil des Urteils werden, wenn sich der gedankliche Inhalt der Urkunde (Messfoto mit Dauer der Rotzeit) auf einen Blick erfassen lässt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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