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Wirkt sich "Augenblickversagen" im Straßenverkehr schuldmildernd aus?
KG Berlin, AZ: 3 Ws (B) 356/17, 17.01.2018
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Der Ausdruck „Augenblicksversagen" beschreibt den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Verletzung gegeben sind. Vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Ein „Augenblicksversagen" das nicht als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist, kann vorliegen, wenn der Betroffene (1.) ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden hat, (2.) auf eine besonders schwierige, insbesondere überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder (3.) ein Verkehrszeichen schlicht übersehen hat und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben.

Die fehlende Ortskenntnis des Betroffenen ist kein Umstand, der einen groben Verkehrsverstoß in einem milderen Licht erscheinen lässt. Wer sich nicht auskennt, muss das durch erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht ausgleichen.

Stützt das Gericht ein Fahrverbot auf die Indizwirkung des Bußgeldkatalogs, so muss das Urteil keine Feststellungen dazu treffen, ob im konkreten Fall eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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