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Umfang der Begründungspflicht für Fahrverbot bei wiederholt leichter Geschwindigkeitsüberschreitung
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 367/91, 17.03.1992
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Ein Fahrverbot kommt regelmäßig in Betracht, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

In den Fällen des Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) § 2 Abs 2 S 2 ist die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne daß es näherer Feststellung bedarf, der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg könne auch mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden. Der Tatrichter muß sich dessen aber ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sei.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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