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Bereits das Halten eines Smartphones während des Führen eines Fahrzeugs ist eine Ordnungswidrigkeit
OLG Oldenburg, AZ: 2 Ss OWi 201/18, 25.07.2018
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Durch die Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO wurde die Regelungslücke geschlossen für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war.

Die Neufassung geht deshalb normtechnisch einen anderen Weg: Der neue Absatz 1a enthält statt des bisherigen Verbotes nunmehr ein Gebot, wann eine Gerätenutzung zulässig ist . Zulässig ist eine Nutzung danach nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen, noch gehalten wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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