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Welche elektronischen Geräte dürfen bei der Fahrt benutzt werden; § 23 Abs. 1a StVO ?
OLG Karlsruhe, AZ: 2 Rb 9 Ss 627/18, 05.10.2018
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Nach § 23 Abs.1a StVO darf ein elektronisches Gerät nur benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss und entweder eine Sprachsteuerung genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Vom "Handy-Verbot" werden sämtliche elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, erfasst. Demnach sind Geräte im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO beispielsweise Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Die Geräteaufzählung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers bewusst nicht abschließend.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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