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Erstmaliger Rotlichtverstoß ist kein Grund, um vom Fahrverbot abzusehen.
OLG Bamberg, AZ: 3 Ss OWi 1698/18, 22.01.2019
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Ein bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines innerörtlichen Amoel grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot zu ahndender Verstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer auf einer mit mehreren Fahrspuren versehenen, durch Richtungspfeile markierten Fahrbahn mit jeweils eigener Ampelregelung nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger überwechselt.

Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das in diesem Fall aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Verkehrsvorgangs verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zu Unrecht zugute gebracht würde.

Ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot sowie die Herabsetzung der Regelgeldbuße wegen Fehlens einschlägiger Vorahndungen ist deshalb verfehlt, weil die in der BKatV vorgesehenen Regelsanktionen gemäß § 3 Abs. 1 BKatV von einen nicht vorgeahndeten Betroffenen ausgehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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