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Eigentümerliste kann bei einer Anfechtungsklage auch noch in der Berufung ergänzt werden, § 44 Abs. 1 S. 2 WEG
LG München I, AZ: 1 S 22360/10, 09.05.2010
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1. Eine unvollständige oder fehlerhafte Eigentümerliste kann grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 I 2 WEG nachgereicht werden. Die Nachbenennung ist selbst noch in der Berufungsinstanz zulässig.

2. Angesichts von Fehlerquellen bei der Erstellung der Eigentümerliste oder auch unvollständigen Grundbuchauszügen wäre es eine nicht gerechtfertigte Förmelei, jeglichen Fehler der Klagepartei, der erst nach dem gemäß § 44 I 2 WEG maßgeblichen Zeitpunkt behoben wird, ausreichen zu lassen, um die Anfechtungsklage ohne Sachprüfung als unzulässig abzuweisen.

3. Ein unbestimmter Beschluss, der sich auch durch Auslegung nicht ermitteln lässt, ist nichtig. Für die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses ist es anerkannt, dass sie aufgrund des einheitlichen Streitgegenstandes auch auf eine Anfechtungsklage hin ausgeurteilt werden kann, ohne dass es einer Klageänderung bedürfte (BGH NJW 2009, 3655, 3657).

4. Sind in der Teilungserklärung Kostenpositionen einem Sondereigentümer zugewiesen, ist ein Beschluss, der die Kostentragung der Gemeinschaft regelt, rechtswidrig.

5. Die Sanierung von Gemeinschaftseigentum, die Höhe der dafür erforderlichen Aufwendungen und die Verteilung dieser Kosten innerhalb der Gemeinschaft können in separaten Beschlüssen gefasst werden. Die Unwirksamkeit eines eines dieser Beschlüsse führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der übrigen Beschlüsse.

6. Eine fehlerhafte Kostenverteilung in der Jahresabrechnung führt zur Aufhebung der Jahresabrechnung. Sind nur einzelne Positionen fehlerhaft eingestellt, führt dieser Umstand dazu, dass nur die Jahreseinzelabrechnung für unwirksam zu erklären ist, während die Gesamtjahresabrechnung wirksam bleibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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