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rechtswidrige Beschlussfassung bei unbestimmter Sachlage
OLG Hamm, AZ: I-15 W 258/07, 12.08.2008
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Die Gemeinschaft kann sich ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung daher nicht dadurch entziehen, dass sie auf individuelle Handlungsmöglichkeiten hinweist. Vielmehr muss nach allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden, ob das Absehen von einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Den Miteigentümern steht hinsichtlich der Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung zu treffen sind, ein Beurteilungs- und Ermessenspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglich ist. Allerdings gehört es notwendig zu einer sachlich ausgewogenen Ausübung dieser Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnis, dass sich die Eigentümer vor einer Beschlussfassung -im Rahmen ihrer Erkenntnismöglichkeiten- eine der Bedeutung des jeweiligen Beschlussgegenstandes angemessene Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen verschafft.
Wieder einmal wurde ein Beschluss aufgehoben, weil der Beschluss oder der dem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt nicht hinreichend bestimmt war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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