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Bezugnahme auf tarifliche Regelungen für den Urlaub umfasst auch tarifliches Urlaubsgeld, § 4 TVG
BAG Erfurt, AZ: 9 AZR 41/05, 17.01.2006
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Verweist ein Arbeitsvertrag für den Urlaub auf die Geltung tariflicher Regelungen, ist das regelmäßig als Bezugnahme auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex "Urlaub" zu verstehen. Dazu gehört auch ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die den Urlaub betreffenden Regelungen im MTV 1994 und seiner ÄndTV nicht in einer Vorschrift geregelt sind. “Allgemeine Urlaubsregelungen” sind in § 15 aufgeführt, die “Urlaubsdauer” in § 16 und das “Urlaubsentgelt” in § 17.

Auf eine solche Bezugnahmeklausel ist die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Regelung ist hinreichend klar. Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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