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tarifrechtliche Bezugnahmeklausel wirkt im Zweifelsfall konstitutiv
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 793/07, 22.08.2008
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Eine nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird.

Die Auslegung einer vor dem 1. Januar 2002 arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme selbst an den in Bezug genommenen Tarifvertrag tarifgebunden war.

In einer Rechtsprechungsänderung liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält.

Eine Einschränkung der Rückwirkung der Rechtsprechungsänderung ist geboten, wenn dir mit der Rückwirkung belastete Partei auf die Weiterführung der Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Rechtsauffassung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Unter Berücksichtigung der gegenläufigen und ab dem 1. Januar 2002 weiter gestärkten berechtigten Interessen der Arbeitnehmer ist es für die Arbeitgeber ab Inkrafttreten der Schuldrechtsreform nicht mehr als unzumutbare Härte anzusehen, wenn sie die Rechtsfolgen der von ihnen selbst nach diesem Zeitpunkt hervorgebrachten Differenz zwischen dem Erklärten und dem Gewollten auch selbst zu tragen haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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