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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag / rechtsgeschäftlicher Inhalt eines an den Arbeitnehmer gerichteten Schreibens
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 312/18, 03.07.2018
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Aufgrund einer Tarifgebundenheit eines früheren Arbeitgebers an Tarifverträge ist eine Bezugnahmeregelung in Arbeitsverträgen nach der früheren Rechtsprechung des Senats als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Danach endet die zeitliche Dynamik mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes noch auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurden.

Eine "Mitteilung" mag zwar "an sich" keine Willenserklärung enthalten. Ist das Schreiben durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen unterzeichnet wurden und ist unterhalb dieser Unterschriften bereits "Einverstanden" mit der weiteren Zeile "Datum, Unterschrift" eingefügt, muss der Empfänger jedoch davon ausgehen, dass einem Schreiben, welches nicht lediglich von seinem Vorgesetzen oder einer anderen Person, sondern vom Geschäftsführer und zusätzlich einem Prokuristen unterschrieben ist, ein rechtsgeschäftlicher Inhalt beizumessen ist.

Eine Vereinbarung, die eine Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt vorsieht, darf ein Arbeitnehmer redlicherweise dahingehend verstehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein, sondern solle sich entsprechend der Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags ändern.

Aus einer Vereinbarung einer Arbeitszeit folgt keine Bezugnahme auf den Haustarifvertrag. Die Inbezugnahme ergibt sich für einen durchschnittlichen Vertragspartner nicht allein aufgrund der mit dem Haus-TV in Einklang stehenden Vereinbarung zur Arbeitszeit oder aus dem Umstand, dass der Haus-TV seinerseits die ERA-Abkommen zum Teil in Bezug nimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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