Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Verwirkung des Kündigungsrechts eines langfristigen Mietvertrags wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach dessen langjähriger Durchführung?
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 134/02, 05.11.2003
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ist ein Mietvertrag nicht in der für langfristige Mietverträge vorgeschriebenen Schriftform (§ 550 BGB = § 566 a.F. BGB) abgeschlossen worden, so ist eine darauf gestützte vorzeitige Kündigung nicht deshalb treuwidrig, weil der Mietvertrag zuvor jahrelang anstandslos durchgeführt worden ist.

Enthält ein schriftlicher Mietvertrag die Vereinbarung, das Mietverhältnis werde auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen, wurde aber bei Abschluss des Mietvertrages die Schriftform nicht eingehalten, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Frist nicht ausgeschlossen.

Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter den Mietvertrag, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Kündigung Gewerbe vertrag miete Gesellschaft Vertreter Vertretung wirksam Vertrag Unterschrift unwirksam nichtig Kündigungsfrist bedingt jahre gültig stadt staat öffentliche Anstalten Einrichtungen