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Kann der Mieter Ersatz für durch ihn durchgeführte Schönheitsreparaturen verlangen?
LG Karlsruhe, AZ: 9 S 479/05, 28.04.2006
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Führt der Mieter nach Vertragsende im Vertrauen auf seine vertragliche Verpflichtung aus dem Mietvertrag ohne Kenntnis der Unwirksamkeit der formularvertraglichen Abwälzung der Schönheitsreparaturenpflicht Renovierungsarbeiten aus, kann er den Ersatz seiner Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.

Die Rechtsprechung bejaht das Bestehen eines Fremdgeschäftsführungswillens auch dann, wenn der Geschäftsführer irrig von seiner Verpflichtung zur Leistung ausgeht. Eine Einschränkung der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in diesen Fällen findet weder im Wortlaut noch im Sinn des Gesetzes eine hinreichende Stütze.
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