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Gubener-Hetzjagd: Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge?
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 42/02, 09.10.2002
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Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.

Der Tatrichter bestimmt grundsätzlich im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und gegebenenfalls nach Maßgabe der § 244 Abs. 3 bis 5, § 245 StPO den Umfang der Beweisaufnahme.

Das Nebeneinander von Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits im gleichen Verfahren darf nicht zu einer Beeinträchtigung der - das Jugendstrafrecht beherrschenden - erzieherischen Belange führen darf (BGHSt aaO S. 292). Daraus folgt, dass in Fällen gegenläufiger Interessen zwischen Nebenklage und Jugendlichen im Zweifel der Position des Jugendlichen Vorrang einzuräumen ist.

Für ein unmittelbares Ansetzen genügt, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGHSt 28, 162, 163; 26, 201, 202 ff.; BGH NStZ 2000, 422; 1999, 395, 396).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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