Detailansicht Urteil
Zur fehlerhaften Darstellung der Konten in der Jahresabrechnung; §§ 21, 28 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 39/18, 31.10.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 68/18, 25.10.2018
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/17, 28.06.2018
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 30/18, 19.06.2018
-
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 32/17, 23.11.2017
-
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 63/16, 21.12.2016
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Abgrenzung
Ähnliche Urteile
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Garage Beirat Nachbarrecht Arzthaftung Kündigung Veränderung Wirtschaftsplan Gemeinschaftseigentum Beschluss Wohnungseigentümer Sondereigentum Wurzeln Protokoll Teilungserklärung Verwaltungsbeirat Abschleppen Tierhaltung Treppenlift Miete Kurioses Einstimmigkeit Mietminderung Eigenbedarfskündigung Gegenabmahnung Schimmel Makler Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Telefonwerbung Eigentümerversammlung Verwalter Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Gerät das Hausgeldkonto ins "minus" und kommt es zur vorübergehenden Deckung der Liquidität zu einer Entnahme aus der Rücklage, darf die so ermittelte Differenz nicht als Jahresabschluss ausgewiesen werden, ohne in der Abrechnung erkenntlich zu machen, welcher Betrag vom Rücklagenkonto zu welchem Zweck entnommen wurde.
Denn die vorübergehende Entnahme vom Rücklagenkonto führt dazu, dass eine Zurückführung dieser Entnahme erst nach Ausgleich der Nachzahlung aus der Abrechnungsspitze erfolgen kann, somit diese Zuweisung erst mit der darauffolgenden Jahresabrechnung erfolgen kann, mithin die Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit der aktuellen Abrechnung erst anhand der nachfolgenden Abrechnung festgestellt werden könnte.