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Eine Entschädigung wegen Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren setzt eine (erfolgslose) Bewerbung voraus; § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG
OVG Münster, AZ: 6 A 2170/16, 07.10.2019
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Eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG wegen Benachteiligung im Stellenbesetzungsverfahren kann nur beanspruchen, wer sich beworben hat, selbst wenn aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Erfolglosigkeit der Bewerbung auszugehen war.

Der Haftungsanspruch aus § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und damit auch eine Kausalität zwischen der unterschiedlichen Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund voraus

Das pauschale Kopftuchverbot nach § 57 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006 war nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt.

Das ausdifferenzierte System der Darlegungs- und Beweispflichten nach § 22 AGG gilt ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im Verwaltungsprozess.

Der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kommt auch bei normativem Unrecht in Betracht, setzt aber eine behördliche Vollzugshandlung voraus.

§ 15 Abs. 3 AGG ist nicht entsprechend anwendbar auf gesetzliche Regelungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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