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Landtagsfraktion kein öffentlicher Arbeitgeber - Benachteiligung wegen Schwerbehinderung durch Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 315/18, 16.05.2019
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Die besondere Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF), schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, trifft nur öffentliche Arbeitgeber iSv. § 71 Abs. 3 SGB IX aF.

In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag ist ausdrücklich bestimmt, dass die Fraktionen des Bayerischen Landtags nicht Teil der öffentlichen Verwaltung sind und keine öffentliche Gewalt ausüben.

Im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Abs 2 AGG trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Existenz einer Schwerbehindertenvertretung und/oder einer der in § 93 SGB 9 genannten Vertretungen die Partei, die die ungünstigere Behandlung erfahren hat.(Rn.24) Aus § 22 AGG folgt nichts Abweichendes.

Verpflichtungen aus § 81 Abs 1 S 4, 6 und 7 SGB 9 treffen einen Arbeitgeber nur, wenn bei ihm eine Schwerbehindertenvertretung und/oder eine Vertretung nach § 93 SGB 9 gebildet ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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