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Bezeichnung "junges und dynamisches Unternehmen" ist kein Indiz für Diskriminierung
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 604/16, 23.11.2017
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Der Klammerzusatz "w/m" in der Überschrift sowie im Text einer Stellenanzeige hinter der Tätigkeitsbezeichnung macht hinreichend und abschließend deutlich, dass mit der Stellenausschreibung Frauen wie Männer gleichermaßen angesprochen werden sollen. Geschlechtsneutral ist auch die Formulierung "Unternehmen mit 65 Mitarbeitern".

Die Ausschreibung einer Stelle als Vollzeitstelle kann nicht dahin verstanden werden, dass ein Arbeitgeber hiermit signalisiert, an der Einstellung von Frauen nicht interessiert zu sein oder männliche Bewerber zu bevorzugen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Frauen möglicherweise häufiger an einer Teilzeitstelle interessiert sind und häufiger in Teilzeit arbeiten als Männer. Dieser Umstand erlaubt keinen Rückschluss auf eine Präferenz des Arbeitgebers für männliche Bewerber.

Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wenn ein Arbeitgeber sich in einer Stellenausschreibung als ein "junges, dynamisches Unternehmen" beschrieben hat.

Nach der Systematik des AGG ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden in § 1 AGG aufgeführten einzelnen Grund gesondert zu überprüfen. Dies findet seine Bestätigung in § 4 AGG, der die unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe iSv. § 1 AGG regelt, dabei allerdings keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser Gründe resultierende Diskriminierungskategorie schafft, die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser Gründe - einzeln betrachtet - nicht nachgewiesen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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