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Ausschluss des Stimmrechts eines Wohnungseigentümers führt zur Ungültigkeit aller auf einer WEG-Versammlung gefassten Beschlüsse, §§ 10 Abs. 2 S. 2, 23, WEG, 134, 138 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 60/10, 10.12.2010
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Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.

Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird.

Sämtliche auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind daher rechtswidrig und somit anfechtbar, §§ 10 Abs. 2 S. 2, 23, WEG, 134, 138 BGB .

Eine Regelung in der Teilungserklärung, die den Wohnungseigentümern die Befugnis zuweist, einen sich in Zahlungsverzug befindenden Wohnungseigentümer das Stimmrecht zu entziehen und ihn von der Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen, ist nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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