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Wohnungseigentümer muss Einbau von Verdunstungsröhrchen in der Wohnung dulden; §§ 14 Nr. 3 und 4, 15 Abs. 2 WEG; 4, 5 HeizKV
LG München I, AZ: 1 S 15412/18, 14.01.2019
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Haben sich die Wohnungseigentümer mit Mehrheit zur Anschaffung einer bestimmten Geräteart entschlossen, sind alle Wohnungseigentümer, auch die überstimmten, zur Duldung des Einbaus der Geräte verpflichtet, § 14 Nr. 3, 4 WEG.

Die angeschafften Geräte zur Verbrauchserfassung stellen gemeinschaftliches Eigentum dar.

Ein derartiger in das Sondereigentum eingreifender Beschluss ist nach § 15 II WEG gerechtfertigt; hiernach können die Wohnungseigentümer auch bezüglich des Sondereigentums über einen ordnungsgemäßen Gebrauch beschließen.

Das Betretensrecht des Sondereigentums besteht nach § 4 II S. 2 HeizKV aufgrund gesetzlicher Regelung, denn im Falle der Anwendung auf die WEG nach § 3 HeizKV ist Eigentümer i.S.d. HeizKV die Gemeinschaft, § 1 II Nr. 3 WEG. Nutzer ist bei Vorliegen von Wohnungseigentum im Verhältnis zur Eigentümergemeinschaft der einzelne Wohnungseigentümer unabhängig davon, ob er die Wohnung tatsächlich nutzt oder sie einem Dritten vertraglich zur Nutzung überlassen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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