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Unterlassungsanspruch einer zweckwidrigen Nutzung kann nach Mieterwechsel rechtsmissbräuchlich sein; §§ 21, 22 WEG, 1004, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 246/18, 08.03.2019
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Ob sich ein Verhalten als unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB darstellt, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab; deren Würdigung ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar.

Hat ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Unterlassen des Ausbaus eines Spitzbodens nnach klageabweisenden Urteil eines Amtsgerichts nicht weiterverfolgt, ist ein Anspruch auf Unterlassen der Nutzung zu Wohnzwecken rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB, wenn dies erst Jahre später (hier: 20 Jahre) erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn ein zwischenzeitlicher Mieterwechsel erfolgte (a.A.: BGH Urt.v. 15.12.2017, V ZR 275/16).
Auch wenn die Auffassung des BGH im Ergebnis vertretbar ist, ist es der Rechtsfindung nicht sehr förderlich, wenn der 5. Senat des BGH bei jeder Gelegenheit seine einmal getroffenen Rechtsauffassungen wieder revidiert, weil dem BGH aufgefallen ist, dass seine bisherige Rechtsauffasung nicht uneingeschränkt vertretbar ist.

Auch der Hinweis auf einzelfallbezogene "Abgrenzungen", wie der BGH seine im Nachhinein nicht mehr vertretbaren Rechtsauffassungen gerne verkauft, macht das ständige Zurückrudern eigener Entscheidungen nicht gerade verständlicher.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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