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Keine Haftung eines Rechtsanwaltes bei strittiger Mandantserteilung nach Anerkenntnis in einem aussichtslosen Verfahren
LG Essen, AZ: 18 O 191/18, 25.09.2019
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Ein Rechtsanwalt haftet nicht auf Schadensersatz, wenn er in einem aussichtlosen Verfahren zur Vermiedung weiterer Kosten die Klageforderung anerkennt. Dies gilt auch dann, wenn seine Bevollmächtigung zur Prozessführung bestritten wird.

Es liegt jedenfalls kein erdenklicher kausaler Schaden vor, der durch die anwaltliche
Vertretung des Beklagten im Rahmen des Verfahrens vor dem Amtsgericht Essen,
169 C 69/18 entstanden ist. Es ist nicht ersichtlich in welcher Form die Klägerin
einer Verurteilung in dem amtsgerichtlichen Verfahren hätte entgehen können.

Der Umstand, dass gegen die Klägerin ein nachteiliges Urteil ergangen ist, stellt
ebenfalls keinen Schaden dar.

Allein die pauschale Behauptung der Klägerin, dass diese sich mit Einwendungen verteidigt hätte, ist unsubstantiiert und unbeachtlich. Vielmehr stellt die Erledigung des Rechtsstreits aufgrund der Gerichtskostenreduzierung auf eine Gebühr (KV 1211, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine kostengünstige Erledigung dar.

Auch der Einwand, der Schaden liege darin, dass in dem Ursprungsverfahren keine Streitverkündung erfolgt sei, verfängt nicht. Denn in dem Ausgangsverfahren wäre das Verhalten zur beauftragten Verwaltung nicht untersucht worden, weil es für die Entscheidung ohne jeden Belang gewesen wäre. Dieses Verfahren betraf ausschließlich das Verhältnis der Klägerin zur WEG. In diesem Verhältnis stand die nicht erfüllte Zahlungsverpflichtung der Klägerin fest. Die Beziehung, in der die Klägerin zu der von ihr beauftragten Verwaltung stand, war dafür völlig irrelevant und musste nicht untersucht werden.

Auch Schadensersatzansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht gegeben. Der mutmaßliche Wille der Klägerin kann bei der hier vorliegenden Ausgangslage bei fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen eine erhobene Klage nur auf Reduzierung der Verfahrenskosten lauten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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