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Sondernutzungsberechtigter Tiefgaragenstellplatz zu schmal - Wohnungseigentümer kann Schadensersatz verlangen; §§ 631 ff BGB
OLG Braunschweig, AZ: 8 U 62/18, 20.06.2019
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Bei einem geschlossenen Bauträgervertrag über eine Eigentumswohnung handelt es sich um einen Werkvertrag. Bei Mängeln des Bauwerks richten sich die Gewährleistungsansprüche deshalb nach Werkvertrags- und nicht nach Kaufrecht.

Grundsätzlich stehen Rechte auch wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 236/05). Der Erwerber von Wohnungseigentum ist grundsätzlich berechtigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt werden.

Ein Sachmangel liegt unter anderem vor, wenn die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Abweichung zur vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt.

Auch bei Einhaltung der Regelungen des öffentlichen Baurechts kann das Werk gleichwohl mangelbehaftet sein, wenn vertraglich etwas anderes geschuldet war.

Dies kann der Fall sein, wenn ein sondernutzungsberechtigter Tiefgaragenstellplatz zu schmal ist, um mit einem Mittelklassewagen dort gefahrlos zu parken.

Das gefahrlose Einparken muss auch ohne einen Einparkassistenten möglich sein muss (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.05.2011 - 7 U 182/11). Ohne eine solche Warnmeldung würde man von dem Einparkenden stets eine höchste Konzentration verlangen, um das Fahrzeug unfallfrei zu bewegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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