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Zur Teilnahme eines Rechtsanwaltes und eines Architekten an einer Eigentümerversammlung; § 24 WEG
AG Wuppertal, AZ: 95b C 18/19, 12.08.2019
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Ein angefochtener Beschluss ist unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen, wenn Dritte (Rechtsanwalt, Architekt) bei der Abstimmung zugegen waren.

Die Verwaltung soll von Einflüssen von außen geschützt werden und vertrauliche Informationen geheim gehalten werden, weshalb Dritte grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigt sind. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen sind, sind auf Anfechtungserklärung für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt. Im Verfahren muss der Anfechtungskläger nur den Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit beweisen, den Beklagten obliegt die Beweislast für die fehlende Kausalität.

Die Anwesenheit Dritter kann auch nicht mehrheitlich beschlossen werden.

Die anwesenden Miteigentümer können nicht mehrheitlich auf das altruistische Mitgliedschaftsrecht der nicht anwesenden Eigentümer auf Nichtöffentlichkeit
verzichten (vgl. Bärmann-Merle, § 24 Rdnr. 102 b). Da der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Ausprägung des Prinzips der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, handelt es sich insoweit nicht lediglich um ein Individualrecht, sondern um ein altruistisches Mitgliedschaftsrecht, welches der gesamten Gemeinschaft zukommt und welches keine eigene Betroffenheit erfordert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtungsklage Sanierungsbeschluss Instandsetzung Instandhaltung