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Wettbewerbsverstoß beim Bereithalten einer Taxe an einer geschäftsgünstigen, nicht als Taxenstandplatz gekennzeichneten Stellte
OLG Hamburg, AZ: 3 Ss 39/10, 10.06.2010
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Das Bereithalten einer Taxe im Sinne von § 47 Abs. 1 PBefG liegt vor, wenn der einer Funkvermittlung angeschlossene Taxenfahrer mit seinem Fahrzeug haltend/parkend auf Funkaufträge wartet und sich dazu bei der Vermittlung als"frei" gemeldet hat. Ein solches Verhalten ist nur auf gekennzeichneten Taxenstandplätzen erlaubt.

Durch das Bereithalten einer Taxe an einer dafür nicht zugelassenen, aber für Funkaufträge geschäftsgünstigen Stelle verschafft der Taxenfahrer den seiner Funkvermittlung angeschlossenen Unternehmen gegenüber den anderen Funkvermittlungen angeschlossenen Unternehmen einen wettbewerbswidrigen Vorteil.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Taxi wo darf stehen Halteverbot Parkverbot