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Privates Parkplatzüberwachungsunternehmen kann den Halter nicht in Anspruch nehmen; § 25a StVG
LG Arnsberg, AZ: 3 S 110/18, 16.01.2019
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Vertragspartner eines Parkplatzbetreibers kann nur der tatsächliche Fahrer des auf dem Parkplatz abgestellten Pkw sein, nicht isoliert dessen Halter, wenn dieser das Fahrzeug nicht genutzt hat.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB iVm 25 a StVG (analog) kommt daher nicht in betrag, da § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Nach allgemeiner Auffassung ist diese Vorschrift nicht auf zivilrechtliche Ansprüche anwendbar.

Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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