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Wem gehört der Hund nach der Scheidung
AG München, AZ: 523 F 9430/18, 02.01.2019
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Nach § 1568b Abs. 2 BGB analog ist davon ausgegangen, dass ein Hund im Miteigentum beider Beteiligten stehen, wenn sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden.

Maßgeblich ist aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist, unabhängig davon, wer den Hund während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat.
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