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Gesamtwürdigung aller für und gegen ein manipuliertes Geschehen sprechender Tatsachen und Indizien; § 286 ZPO
OLG Schleswig, AZ: 4 U 462/10, 24.06.2010
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Zur Beantwortung der Frage, ob ein Unfallgeschehen manipuliert ist, bedarf es einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ein manipuliertes Geschehen sprechender Tatsachen und Indizien.

Der Beweis einer Unfallmanipulation kann im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden, während ein Anscheinsbeweis für eine Einwilligung allenfalls in Ausnahmefällen denkbar ist, ohne dass hier ein derartiger Ausnahmefall erkennbar wäre regelmäßig.

Dass der verklagte Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Bekanntschaft zwischen Schädiger und Geschädigten nicht führen kann, steht der Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation nicht entgegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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