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Ungewöhnliche Häufung von typischen Umständen kann als Beweis für Unfallmanipulation genügen
OLG Hamm, AZ: 19 U 79/14, 25.06.2014
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Der vom Versicherer zu führende Beweis einer Unfallmanipulation kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt bzw. in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat.

Anzeichen für eine Unfallmanipulation können sein,

- dass der Geschädigte gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten seine Bekanntschaft mit dem Unfallgegner nicht offenbart,

der Geschädigte bei der Versicherung eine Unfallmitteilung einreicht, die in Ansehung des Schadensbildes am Fahrzeug nicht mit der bei der Polizei verbliebenen Unfallmitteilung übereinstimmt,

es sich bei dem Fahrzeug des Geschädigten um ein hochwertiges fremdfinanziertes Fahrzeug mit mehreren Vorschäden handelt,

der Geschädigte im unmittelbaren zeitlichen Umfeld zu dem behaupteten Unfallereignis in zahlreichen Fällen aufgrund von angeblichen Verkehrsunfällen und Kraftfahrzeug-Einbruchdiebstählen Versicherungsleistungen beansprucht hat und

sich das Geschehen zur Nachtzeit in einem Bereich zugetragen hat, in dem Wahrnehmungen unbeteiligter Unfallzeugen nicht zu erwarten waren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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