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Haftung eines Imkers für Bienenstiche, § 833 BGB
AG Brandenburg an der Havel, AZ: 34 C 146/16, 28.11.2017
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Kann der Geschädigte die von ihm behauptete Einwirkung durch eine Biene des Schädigers nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehren, so kann der Schädiger auch grundsätzlich nicht nach § 833 BGB zum Schadensersatz aufgrund des Bienen-Flugs verpflichtet sein.

Von der Ortsüblichkeit der Bienenhaltung ist dann auszugehen, wenn im maßgeblichen Vergleichsbezirk eine Mehrheit von Grundstücken mit nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden. Als Vergleichsbezirk gilt in der Regel das ganze Gemeindegebiet, bei gebietsprägender Benutzung sogar von weitere Räume.

Zur Begründung eines Anspruchs aus § 833 Satz 1 BGB muss der Geschädigte aber darlegen und ggf. beweisen, dass ihm durch eine vom Beklagten gehaltene Honigbiene der Gesundheitsschaden zugefügt wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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