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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte
OVG Münster, AZ: 16 B 1177/18, 07.03.2019
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Eine natürlichen Handlungseinheit ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtung auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist und auf einer einheitlichen Willensbetätigung im Sinne derselben Willensrichtung beruht.

Wer wegen mehrfacher begangener Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister aufweist, stellt ein besonderes Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in einem solchem Fall verhältnismäßig.
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